Satzung der Entomologen-Vereinigung Sachsen-Anhalt e.V. (EVSA)

§ 1 Name, Sitz, Organisation

(1) Die Vereinigung führt den Namen "Entomologen-Vereinigung Sachsen-Anhalt e.V." (EVSA).

(2) Die Vereinigung ist in das Verzeichnis beim Amtsgericht Schönebeck eingetragen und hat ihren Sitz in Schönebeck.

(3) Die Entomologen-Vereinigung Sachsen-Anhalt (EVSA) versteht sich als Landesverband.

(4) Eine territoriale und fachliche Untergliederung ist erwünscht.

(5) Die Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Die Entomologen-Vereinigung Sachsen-Anhalt ist eine Vereinigung von Bürgern, die an der wissenschaftlichen Bearbeitung von Insekten und anderen Gliedertiergruppen interessiert sind.

(2) Die Entomologen-Vereinigung Sachsen-Anhalt dient der entomologischen Erforschung des Landes Sachsen-Anhalt und dem Naturschutz aus entomologisch-ökologischer Sicht.

(3) Die Aufgaben der Vereinigung bestehen in der Förderung und Unterstützung:

  • der Zusammenarbeit der Entomologen im Land Sachsen-Anhalt und darüber hin aus in den übrigen deutschen Bundesländern und des Auslands sowie mit wissenschaftlichen Vereinigungen, Instituten, Museen und Hochschulen,
  • seiner Mitglieder bei der Zusammenarbeit mit Behörden und nachgeordneten Naturschutzeinrichtungen
  • der Erforschung der Entomofauna des Landes Sachsen-Anhalt
  • des Arten- und Biotopschutzes in Zusammenarbeit mit den Naturschutzbehörden und deren nachgeordneten Einrichtungen,
  • des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Vermittlung von Spezialisten, Fachliteratur und Hilfeleistung bei der Determination von Insekten.

(4) Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch die Entomologen-Vereinigung Sachsen-Anhalts:

  • Vortrags- und Schulungsveranstaltungen organisiert
  • vertragliche Vereinbarungen mit wissenschaftlichen und anderen Institutionen vermittelt bzw. abgeschlossen
  • Mitteilungsblätter für die Mitglieder herausgegeben

(5) Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts – Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Kinder können am Vereinsleben teilnehmen. Juristische Personen können korporatives oder förderndes Mitglied werden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann verdienstvolle Entomologen mit 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(3) Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung und bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Wird diese versagt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austrittserklärung
  • Ausschluss
  • Ableben des Mitgliedes

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist jederzeit möglich. Bei Austritt und Ausschluss erfolgt keine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen. Der Ausschluss von Mitgliedern kann bei groben Verstößen gegen die Satzung erfolgen und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie trotz Mahnung länger als 2 Jahre ihren Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt haben.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag dient der Finanzierung organisatorischer Arbeiten des Vorstandes, von Druckerzeugnissen (Einladungen, Informationen, Mitgliedskarten) und der Vorbereitung der Tagungen (Porto).

(2) Über die Mindestbeitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedskarten

Die Mitglieder erhalten nach Bezahlung ihres Jahresmitgliedsbeitrages eine Mitgliedskarte. Die Gültigkeit dieser Karte erstreckt sich auf das laufende Geschäftsjahr.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • einem Schriftführer
  • einem Kassenwart

Der Vorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB, von denen jeweils zwei gemeinschaftlich die Vereinigung in Rechtsangelegenheiten vertreten können. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bestimmt den Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal im Jahr zu Vorstandssitzungen, zu denen weitere Mitglieder hinzugezogen werden können. Einzelheiten zu den Vorstandssitzungen regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich anlässlich einer Tagung der EVSA einberufen. Sie ist Bestandteil des Tagungsprogramms.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.

(3) Zu Tagungen und Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand schriftlich ein.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, können ihre Stimme schriftlich abgeben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einschließlich der Briefstimmen gefasst.

(5) Versammlungsleitung und Protokollführung obliegen dem Vorstand.

§ 8 Geschäfts- und Finanzordnung

(1) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung zur Regelung aller Belange und Verfahrensfragen eine Geschäftsordnung zur Verabschiedung vor.

(2) Die EVSA beschließt mit der Mehrheit ihrer Stimmen eine Finanzordnung, die die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Führung der Kasse und die Arbeit des Kassenwartes regelt.

§ 9 Kontrollaufgaben

Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer von 4 Jahren zwei unabhängige Mitglieder zur Kontrolle der Kassenführung und der Arbeit des Vorstandes. Hierüber ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Vorschläge für Satzungsänderungen können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden.

(2) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der Stimmen einer Mitgliederversammlung. Vorschläge hierfür sind den Mitgliedern vorher bekannt zu geben.

§ 11 Auflösung der Vereinigung

(1) Die Vereinigung kann nur aufgelöst werden, wenn dies auf einer Mitgliederversammlung durch 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen wurde.

(2) Nach ordnungsgemäß beschlossener Auflösung ist der amtierende Vorstand verpflichtet, die Löschung des Vereins gemäß § 48 BGB vorzunehmen und noch ausstehende Geschäfte abzuwickeln. Die Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.

(3) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen der Entomologen-Vereinigung Sachsen-Anhalt der Entomofaunistischen Gesellschaft e.V. mit Sitz in Dresden (Vereinsregister des Kreisgerichts Dresden Nummer VR 957) zu. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.